I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Name des Vereins ist FC 07 Hechingen e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hechingen eingetragen und hat seinen Sitz in Hechingen.
Die Farben des Vereins sind schwarz / weiß.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung (2.Teil, Abschnitt 3). Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.
Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. - Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Hauptausschuss ernannt.
- Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgrund eines vom Erziehungs-berechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrags. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 2) sinngemäß.
- Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landessportbunds, sowie derjenigen Verbandes, deren Sportarten im Verein betrieben werden in die Mitglied des Württembergischen Landessportbund e.V. sind.
- Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekanntzugeben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
- Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden:a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit
von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.b) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsatzung des Württembergischen Landessportbunds
oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.c) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des
WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise
Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2.b) und 2.c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptausschusssitzung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptausschusssitzung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig. Wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß, entsprechende Erklärungen sind dem Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptausschusssitzung für sie nicht.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung des Vereins.
III. Organe des Vereins
§ 8 Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Hauptausschuss
- Der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
1.1 Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Hechingen („Stadtspiegel“).
1.2 Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:
1.2.1 Jahresbericht des Vereins und seiner Abteilungen
1.2.2 Bericht des Kassierers
1.2.3 Bericht der Kassenprüfer
1.2.4 Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
1.2.5 Neuwahlen
1.2.6 Anträge
1.2.7 Verschiedenes
1.3 Anträge
1.3.1 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr
auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit
dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist
eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
1.3.2 Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw.
unverzüglich nach Eingang im Wortlaut bekannt zu geben. Anträge zur Änderung der
Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
1.4 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienen erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstands und zu Kassenprüfern gewählt werden. Ordentliche aber noch minderjährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu nachweisen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
1.5 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
2.1 Wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
2.2 Wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert
Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu 1..
§ 10 Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der 3. Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der 1. Jugendleiter/in
- dem/der 2. Jugendleiter/in
- dem/der 3. Jugendleiter/in
- dem//der Spielausschussvorsitzenden
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand ist wenn nötig einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichen ist. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie verlängert sich bis Neuwahlen durchgeführt sind.
Die Wahl des Vortandes erfolgt in 2 Gruppen.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl Gruppe B werden
der 1. Vorsitzende,
der Kassierer und
der 1. Jugendleiter gewählt.
In den Jahren mit gerader Jahreszahl Gruppe A werden
der 2. und 3. Vorsitzende,
der Schriftführer,
der Spielausschussvorsitzende und
der 2. und 3. Jugendleiter gewählt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wird es vom Hauptausschuss, bis zu den nächsten turnusmäßigen Neuwahlen, durch Zuwahl ersetzt.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit dauert jeweils bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit des Ausscheidenden.
§ 11 Der Hauptausschuss
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes in seiner Arbeit und zur Entscheidung in wichtigen Dingen bedient sich der Vorstand des Hauptausschusses, der sich wie folgt zusammensetzt:
- Den Mitgliedern des Vorstandes
- Weiteren 6 Beisitzern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Daneben kann der Vorstand auch die Spielführer der 1. und 2. Mannschaft zur Sitzung einladen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
- Jedes Haupausschussmitglied ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Die Amtszeit des Hauptausschusses beträgt 2 Jahre. Sie verlängert sich bis Neuwahlen durchgeführt sind.
§ 12 Abteilungen
- Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung einschließlich der Jugendabteilung wird von einem Ausschuss geleitet, der von dessen Abteilungsleiter berufen wird und dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Der Jugendleiter und die Leiter der übrigen Abteilungen werden auf Vorschlag ihrer Abteilungen von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
- Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegt diese der Prüfung durch den Vereinskassierer und der Kassenprüfer.
IV. Schlussbestimmungen
§ 13 Strafbestimmung
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in §6 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweis, Verwarnungen oder Geldstrafen bis zu Euro 80,00) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Wegfall des bisherigen Vereinszweckes bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Hechingen.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.03.2010 geändert und gleichzeitig neu gefasst.
- Diese Satzung einschließlich der Änderungen durch Beschluss Mitgliederversammlungen vom 26.03.10 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hechingen in Kraft.